LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2010
8 Sa 643/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 151/10

Anspruch auf Jubiläumsgeld und Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung; unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt und unwirksame Stichtagsregelung für ungekündigt Beschäftigte bei betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 643/10

DRsp Nr. 2011/2218

Anspruch auf Jubiläumsgeld und Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung; unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt und unwirksame Stichtagsregelung für ungekündigt Beschäftigte bei betrieblicher Übung

Gewährt der Arbeitgeber betriebsüblich eine Sonderzahlung, ohne gegenüber den Beschäftigten zu verdeutlichen, dass die Leistungsgewährung nach dem Vorbild einer Stichtagsregelung nur Arbeitnehmern im ungekündigten Arbeitsverhältnis gewährt werden soll, so führt allein der Umstand, dass Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis tatsächlich stets von der Leistungsgewährung ausgenommen worden sind, nicht zur Begründung einer betriebsüblichen Gruppenbildung mit der Unterscheidung von begünstigten und von der Leistung ausgeschlossenen Mitgliedern. Die Einführung einer Stichtagsklausel bedarf vielmehr - wie bei ausdrücklicher Leistungszusage - auch bei Begründung einer Betriebsübung einer entsprechenden Beschränkung des erklärten Verpflichtungswillens.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) als Jubiläumszuwendung 1.278,00 Euro brutto

b) als Sonderzahlung 2009 1.319,76 Euro brutto

zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 21.01.2010.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, der

Kläger 1/10.

Normenkette: