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Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger auch während eines Urlaubssemesters seines Sohnes Kindergeld (Kg) nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu zahlen.
Der Kläger bezog Kg für seinen am 5. Oktober 1968 geborenen Sohn U. (U), der ab Wintersemester 1989/90 an der Technischen Hochschule (TH) Darmstadt studierte. erstmals im Wintersemester 1991/92 war U wegen einer Mitarbeit im Allgemeinen Studentenausschuß (AStA) beurlaubt worden; für diese Zeit wurde die Bewilligung des Kg aufgehoben, wogegen der Kläger kein Rechtsmittel einlegte.
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