BSG - Urteil vom 02.10.1997
14/10 RKg 15/96
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 3, § 44g Abs. 1 S. 1, § 44g Abs. 4, § 44g Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 48, § 50 ;

Anspruch auf Kindergeld, Berücksichtigung von Begabtenstipendien beim Kindeseinkommen, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 15/96

DRsp Nr. 1998/19205

Anspruch auf Kindergeld, Berücksichtigung von Begabtenstipendien beim Kindeseinkommen, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit

1. Einen "als Ausbildungsbeihilfe gewährten Zuschuß von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die dafür öffentliche Mittel erhalten" i.S. von § 2 Abs. 2 S. 3 BKGG i.d.F. vom 31.1.1994 stellen auch bayerische Begabtenstipendien dar.2. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, das Schutzgebot für Ehe und Familie aus Art. 6 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 GG stellt die gesetzliche Änderung des § 2 BKGG nicht dar.3. § 44g BKGG i.d.F. vom 31.1.1994 ist statt der §§ 48 und 50 SGB X als Spezialvorschrift auf die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Kindergeld anzuwenden.