BSG - Urteil vom 19.02.2009
B 10 KG 2/07 R
Normen:
BKGG (1996) § 1 Abs. 2 S. 3; BKGG (1996) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1139
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KG 468/04
LSG Erfurt - L 3 KG 339/05- 24.05.2007,

Anspruch auf Kindergeld für ein alleinstehendes schwerbehindertes Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres an sich selbst

BSG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen B 10 KG 2/07 R

DRsp Nr. 2009/8721

Anspruch auf Kindergeld für ein alleinstehendes schwerbehindertes Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres an sich selbst

Ein alleinstehendes behindertes Kind hat nach Vollendung des 27. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst mehr. Die Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Kindern, die in den Haushalt der Eltern oder anderer Personen aufgenommen sind, ist nicht verfassungswidrig.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG (1996) § 1 Abs. 2 S. 3; BKGG (1996) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der behinderte Kläger auch nach Vollendung seines 27. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat.