BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 10/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3; SGB III § 37 Abs. 3 Satz 4, § 38 Abs. 3 und 4, § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 145
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2572/11 AO 1012

Anspruch auf Kindergeld für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind nach Löschung der Registrierung durch die Agentur für Arbeit

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 10/14

DRsp Nr. 2015/16157

Anspruch auf Kindergeld für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind nach Löschung der Registrierung durch die Agentur für Arbeit

1. Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der —auch formlos möglichen— Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht. 2. Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit mündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn der Ausbildungsuchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. März 2013 13 K 2572/11 Kg, AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.