BSG - Urteil vom 22.08.1990
10 RKg 5/89
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 56 Abs. 1e, Art. 56 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 1

Anspruch auf Kindergeld für ziviles Gefolge der US-Army

BSG, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 10 RKg 5/89

DRsp Nr. 1998/7963

Anspruch auf Kindergeld für ziviles Gefolge der US-Army

1. Die eine Truppe begleitenden Zivilpersonen gehören selbst dann nicht zum zivilen Gefolge der US-Army, wenn sie Staatsangehörige des Entsendestaates sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.2. Über den Status eines Mitglieds des zivilen Gefolges für das Recht der Sozialversicherung entscheiden im Streitfall die deutschen Gerichte. Die US-Dienststellen sind nicht befugt, mit verbindlicher Wirkung hierüber zu bestimmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 56 Abs. 1e, Art. 56 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab Juli 1983 Kindergeld zu zahlen hat.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem 30. April 1963 mit dem US-amerikanischen Staatsbürger J R verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 17. November 1974 und 5. Oktober 1980 geborenen Kinder Nicole und Patrick hervorgegangen.

Die Eheleute leben seit ihrer Heirat ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik und bewohnen mit ihren Kindern seit 1974 ein eigenes Einfamilienhaus.