BSG - Urteil vom 02.11.2012
B 4 KG 2/11 R
Normen:
BKGG (1996) § 18; BKGG (1996) § 6a; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BK 3/11

Anspruch auf Kinderzuschlag; Rückforderung nach Bewilligung mit Rückforderungsvorbehalt aufgrund berücksichtigungsfähigen Einkommens

BSG, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen B 4 KG 2/11 R

DRsp Nr. 2013/2617

Anspruch auf Kinderzuschlag; Rückforderung nach Bewilligung mit Rückforderungsvorbehalt aufgrund berücksichtigungsfähigen Einkommens

Die Familienkasse ist jedenfalls derzeit noch berechtigt, auf der Grundlage einer Nebenbestimmung die Vorwegzahlung eines Kinderzuschlags vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen des Leistungsberechtigten zu verfügen.

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BKGG (1996) § 18; BKGG (1996) § 6a; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;

Gründe:

I

Streitig ist die Rückforderung von Kinderzuschlag für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 1250 Euro.