1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung der Kosten für eine Gamma-Knife-Behandlung in Höhe von 7.542,38 €.
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