LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2009
L 5 KR 84/09
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 442/06

Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Gamma-Knife-Behandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 84/09

DRsp Nr. 2010/11433

Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Gamma-Knife-Behandlung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf eine Gamma-Knife-Behandlung, wenn mit der stereotaktischen Bestrahlung durch einen Linearbeschleuniger eine gleichwertige anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht.

Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V für eine Gamma-Knife-Bestrahlung, da kein Sachleistungsanspruch besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung der Kosten für eine Gamma-Knife-Behandlung in Höhe von 7.542,38 €.