Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Das LSG hat mit Urteil vom 21.11.2019 auf die Berufung der beklagten Krankenkasse das stattgebende Urteil des
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