BSG - Beschluss vom 01.09.2020
B 3 KR 8/20 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 496/18
SG München, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 322/17

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte UnterkieferprotrusionsschieneDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 8/20 B

DRsp Nr. 2020/18035

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Unterkieferprotrusionsschiene Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 21.11.2019 auf die Berufung der beklagten Krankenkasse das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine in 2016 selbst beschaffte Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) iHv 1312,24 Euro geltend gemacht hat.