LSG Bayern - Urteil vom 21.11.2019
L 4 KR 496/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 322/17

Erstattung der Kosten für eine UnterkieferprotrusionsschieneNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodeNotwendige Empfehlung durch den GBAVoraussetzungen für ein Systemversagen

LSG Bayern, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 496/18

DRsp Nr. 2020/2872

Erstattung der Kosten für eine Unterkieferprotrusionsschiene Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode Notwendige Empfehlung durch den GBA Voraussetzungen für ein Systemversagen

1. Bei der hier durchgeführten Therapie des Schlafapnoe-Syndroms handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Der Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe mit einer Unterkieferprotrusionsschiene liegt ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde.2. Bislang liegt hierzu die erforderliche Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht vor.3. Eine positive Empfehlung liegt insb. nicht in den Ausführungen des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des GBA in dem Bericht "Diagnostik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen" über die Beratungen von 1998-2004 zur Bewertung der Polygraphie und Polysomographie vor.4. Auch ein Systemversagen ist nicht gegeben.5. Das Schlafapnoe-Syndrom stellt weder eine Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1 a SGB V noch einen sog. Seltenheitsfall dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand