LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2019
L 11 KR 445/19 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 4 S. 1-2; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1-2; SGB V § 39; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 735/19

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Versorgung mit einer OSG-Prothese in der Schweiz im Wege des einstweiligen RechtsschutzesKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 445/19 B ER

DRsp Nr. 2020/828

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Versorgung mit einer OSG-Prothese in der Schweiz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 4 S. 1-2; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1-2; SGB V § 39; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I. Die am 31. Mai 2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 24. Mai 2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22. Mai 2019 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.