BSG - Urteil vom 06.03.2012
B 1 KR 24/10 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 662
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 235/05
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1166/04

Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für ein Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem Zusatznutzen gegenüber Kosmetika

BSG, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 24/10 R

DRsp Nr. 2012/10780

Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für ein Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem Zusatznutzen gegenüber Kosmetika

1. Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Hautpflegemittel, die keine Arzneimittel sind oder die zwar apotheken- und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind, deren Zusatznutzen gegenüber Kosmetika aber nicht nachgewiesen ist. 2. Versicherte haben nicht allein wegen ihrer Hilfebedürftigkeit Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf krankheitsbedingt benötigte Mittel. 3. Benötigen Versicherte krankheitsbedingt Mittel, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit den Mitteln "Linola", "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis" und die Erstattung dafür bereits aufgewandter Kosten.