Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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