LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2019
L 9 SO 219/18 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB I § 43; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4 Hs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 163/18 ER

Anspruch auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung zur Sicherstellung der erforderlichen Diabeteskontrolle im Rahmen der häuslichen Krankenpflege im Wege des einstweiligen RechtsschutzesGewährung vorläufiger Leistungen bei KassenwechselKeine Leistungen zur Teilhabe

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 219/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1208

Anspruch auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung zur Sicherstellung der erforderlichen Diabeteskontrolle im Rahmen der häuslichen Krankenpflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung vorläufiger Leistungen bei Kassenwechsel Keine Leistungen zur Teilhabe

Assistenzleistungen zur Diabetesregulation dienen ganz überwiegend der Überwachung und Sicherung des ärztlichen Behandlungserfolgs und ggf. der Versorgung mit Insulin und sind damit nicht den Leistungen zur Teilhabe in Form von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 5 Nr. 1 SGB IX zuzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB I § 43; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4 Hs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], sie ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig.