Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom xx aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Zeit ab 15.01.2019 für die Dauer von maximal 4 Stunden pro Schultag vorläufig die Kosten für eine Schulbegleitung der Antragstellerin für den Besuch der Grundschule an der E.-v.-T.-Schule bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 21.11.2018, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 zu tragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
I.
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