LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2017
L 3 U 11/17
Normen:
KfzHV § 4 Abs. 1; KfzHV § 7 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 3; SGB VII § 39 Abs. 1; SGB VII § 40 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 76/15

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe für eine behinderungsbedingte Pkw-Zusatzausstattung eines Neuwagens in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Übernahme der Umbaukosten bei Zumutbarkeit der weiteren Nutzung eines Altwagens mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 3 U 11/17

DRsp Nr. 2017/9770

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe für eine behinderungsbedingte Pkw-Zusatzausstattung eines Neuwagens in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Übernahme der Umbaukosten bei Zumutbarkeit der weiteren Nutzung eines Altwagens mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung

1. Der Anspruch auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung gemäß § 7 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) kann grundsätzlich nicht isoliert von der Frage des Vorhandenseins oder des Bedarfes auf ein Kfz beurteilt werden. 2. Veräußert ein Betroffener ein Altfahrzeug, das über eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügte, und schafft sich ein Neufahrzeug an, hat er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, wenn ihm die weitere Benutzung des alten Fahrzeuges noch gemäß § 4 KfzHV zumutbar war. 3. Die Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein günstiges Angebot zum Erwerb des Neufahrzeuges unter Inzahlungnahme des Altfahrzeuges vorliegt.

1. Der Anspruch auf Gewährung von Kosten für eine behindertengerechte Zusatzausstattung eines Kfz kann nicht völlig losgelöst von der Frage gesehen werden, ob ein Anspruchsteller bereits über ein Fahrzeug verfügt, dessen weitere Nutzung ihm in Anwendung der Grundsätze des § 4 KfzHV noch zuzumuten ist.