BSG - Urteil vom 10.05.2012
B 1 KR 19/11 R
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
NZA 2012, 1420
NZS 2013, 22
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 73/10
SG Düsseldorf, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 184/08

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erhalt der Mitgliedschaft; ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R

DRsp Nr. 2012/16228

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erhalt der Mitgliedschaft; ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

1. Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, genügt es, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht. 2. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherter verdrängt nur dann eine Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft davon auszugehen ist, dass sie spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2011 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2009 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Krankengeld über den 27. Oktober 2008 hinaus zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1;