BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 1 KR 31/13 R
Normen:
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 118, 40
DB
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4702/11
SG Freiburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1014/11

Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch rechtzeitige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 31/13 R

DRsp Nr. 2015/3758

Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch rechtzeitige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt

1. Wendet sich ein Krankengeldbezieher gegen die Aufforderung seiner Krankenkasse, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt die aufschiebende Wirkung seiner dagegen eingelegten Rechtsmittel rückwirkend mit deren Zurückweisung. 2. Lässt ein Krankengeldbezieher die ihm wirksam gesetzte Frist verstreichen, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt lediglich sein Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld, das den Versicherungsschutz aufrechterhält.

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) über den 12.10.2009 hinaus.