Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 09.06. - 29.06.2018.
Der im Jahr 1963 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war ab dem 17.04.2018 in seinem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt deswegen von seinem Arbeitgeber bis einschließlich zum 28.05.2018 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.05.2018, mit dem die behandelnde Chirurgin Dr. B. Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2018 bescheinigte, ging bei der Beklagten am 28.05.2018 ein. Mit Folgebescheinigungen vom 08.06.2018 und vom 22.06.2018, die bei der Beklagten jeweils am 10.07.2018 eingingen, bescheinigte Dr. B. Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.06.2018 bzw. bis zum 29.06.2018.
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