I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 20.12.2018 und der Bescheid vom 18.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 13.01.2017 bis zum 02.07.2017 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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