LSG Sachsen - Urteil vom 27.09.2019
L 9 KR 63/19
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; AURL § 5 Abs. 1; AURL § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 452/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen RehabilitationZulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Reha-Entlassungsbericht

LSG Sachsen, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 63/19

DRsp Nr. 2019/17369

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation Zulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Reha-Entlassungsbericht

1. Die von § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V geforderte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch in einem Reha-Entlassungsbericht getroffen werden. 2. Die Feststellung, dass ein Versicherter nicht nur "bei" Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig war, sondern mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit erst bei Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit zu rechnen ist, bezieht sich nicht ausschließlich auf den Entlassungstag, sondern wird für einen darüber hinausgehenden Zeitraum getroffen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 20.12.2018 und der Bescheid vom 18.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 13.01.2017 bis zum 02.07.2017 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;