LSG Hessen - Urteil vom 06.12.2018
L 8 KR 558/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 859/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine durchgehend attestierte ArbeitsunfähigkeitBeweislast für die Geltendmachung eines Organisationsverschuldens der Krankenkasse bei verspätet eingegangener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Hessen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 8 KR 558/18

DRsp Nr. 2019/16613

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit Beweislast für die Geltendmachung eines Organisationsverschuldens der Krankenkasse bei verspätet eingegangener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5;

Tatbestand:

Im Streit steht die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 18. bis zum 27. Juli 2015.