LSG Sachsen - Urteil vom 24.09.2019
L 9 KR 601/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 365/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine durchgehend attestierte ArbeitsunfähigkeitAusnahmefall einer unverzüglichen Geltendmachung seiner Rechte durch den Versicherten nach Kenntnisnahme der Fehlerhaftigkeit einer AU-Bescheinigung

LSG Sachsen, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 601/17

DRsp Nr. 2019/15096

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit Ausnahmefall einer unverzüglichen Geltendmachung seiner Rechte durch den Versicherten nach Kenntnisnahme der Fehlerhaftigkeit einer AU-Bescheinigung

Die Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit wird durch Umstände verhindert oder verzögert, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind, wenn der Versicherte nach Erlangung der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit einer AU-Bescheinigung seine Rechte bei der Krankenkasse innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geltend gemacht hat, in dem er unverzüglich bei seiner behandelnden Ärztin vorsprach und die nachträglich (richtig) erstellte AU-Bescheinigung zusammen mit einer AU-Folgebescheinigung noch am gleichen Tage einreichte.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Juli 2017 und der Bescheid vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 20. April 2016 bis 11. Mai 2016 in Höhe von 42,90 EUR brutto und 37,75 EUR netto kalendertäglich zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.