LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2017
L 11 KR 4075/16
Normen:
SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1971/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungBeweislast bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung beim Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 4075/16

DRsp Nr. 2017/9587

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung beim Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums

Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums besteht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn der Versicherte ua. zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob der Versicherte zwischen der letzten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, kommt, da es sich um die Feststellung einer negativen Tatsache handelt, zu Gunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht.

1. Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen. 2. Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden.