LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2022
L 16 KR 759/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 44;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1342/22

Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anordnungsgrund für eine rückwirkende Leistungsgewährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 759/22 B ER

DRsp Nr. 2023/2749

Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anordnungsgrund für eine rückwirkende Leistungsgewährung

Für ein Begehren auf Gewährung von Krankengeld für die Vergangenheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren ist kein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG ersichtlich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 44;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und 14.08.2020 bis 30.09.2020.

Mit Beschluss vom 24.10.2022 hat das Sozialgericht den Antrag

"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und vom 14.08.2020 bis 30.09.2020 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren"

nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.