BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 1 KR 37/14 R
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 118, 52
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 146/14
SG Duisburg, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 16/13

Anspruch auf Krankengeld; Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Erhalt der Mitgliedschaft

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 37/14 R

DRsp Nr. 2015/4853

Anspruch auf Krankengeld; Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Erhalt der Mitgliedschaft

1. Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen. 2. Ein Versicherter kann ausnahmsweise seine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ärztlich feststellen lassen, wenn seine Krankenkasse ihn von der rechtzeitigen Feststellung durch unzutreffende Beratung abgehalten hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 16.1. bis 9.3.2012.