BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 1 KR 25/14 R
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5378/12
SG Heilbronn, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1803/12

Anspruch auf Krankengeld; Rechtzeitigkeit der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 25/14 R

DRsp Nr. 2015/3298

Anspruch auf Krankengeld; Rechtzeitigkeit der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung

Unter den realen Bedingungen und Erschwernissen des (vertrags-)ärztlichen Versorgungsgeschehens im Praxisalltag sind AU-Feststellungen nicht selten auf unsicherer Grundlage und zudem schnell vorzunehmen. Auch sind die Krankenkassen im Verwaltungsvollzug angesichts der Krankengeld-Fälle als Massenphänomen mit faktisch nur eingeschränkten Prüfmöglichkeiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in besonderer Weise auf eine sorgfältige ärztliche Begutachtung angewiesen, um rechtswidrige Krankengeld-Bewilligungen zu vermeiden. Eine ausreichende Bewältigung dieser aus tatsächlichen Gegebenheiten resultierenden Schwierigkeiten vermag nur eine unmittelbare persönliche Untersuchung des Versicherten durch den Arzt zu gewährleisten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. November 2012 zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;