I
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er war bis zum 31. März 1976 versicherungspflichtig beschäftigt; seitdem wird er wegen einer bereits früher festgestellten Zyklothymie (manisch-depressive Erkrankung) als arbeitsunfähig beurteilt. Zuletzt hat er in der am 15. Oktober 1986 beginnenden Rahmenfrist für 78 Wochen Krankengeld bezogen. Mit Bescheiden vom 7. Februar und 1. März 1989 (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1989) lehnte die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Krankengeld in der am 15. Oktober 1989 beginnenden Rahmenfrist ab und berief sich auf die am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Regelungen des § 48 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
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