LSG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2020
L 6 KR 1141/19 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2115/17

Anspruch auf KrankengeldBeschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlender Nachweis der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen L 6 KR 1141/19 B

DRsp Nr. 2020/7119

Anspruch auf Krankengeld Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlender Nachweis der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld ab dem 7. August 2017 streitig.

Den entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2017 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 zurück.

Am 13. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) Klage erhoben und gleichzeitig um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht. Mit am 16. April 2018 abgesandter Verfügung hat das SG die Klägerin zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hinsichtlich der Einkünfte ihres Ehemannes zur Prüfung dessen Unterhaltspflicht sowie zur Übersendung von Belegen hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben aufgefordert und hierfür eine Frist von 3 Wochen gesetzt.