Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld ab dem 7. August 2017 streitig.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2017 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 zurück.
Am 13. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Nordhausen (
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