BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 3 KR 4/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 657/19
SG Münster, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 857/17

Anspruch auf KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 4/20 BH

DRsp Nr. 2021/3594

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 11.8.2020 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des sich aus den Bescheiden vom 9.2.2016 ergebenden Krankengeldes (Krg) auf ein von ihm angegebenes Postbank-Konto aufgrund von Erfüllung durch die beklagte Krankenkasse abgelehnt. Zudem hat das LSG die erstmals zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung, dass das Gericht die Beklagte auf die Möglichkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides hingewiesen habe, mangels dahingehenden Rechtsschutzbegehrens und die zweitinstanzlich begehrte Androhung eines Zwangsgeldes als unzulässig zurückgewiesen.

Der Kläger hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.