LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2019
L 9 KR 334/18
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 368/15

Anspruch auf KrankengeldNahtlosigkeit von ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenÄrztliche Bescheinigung in Gestalt eines Kurzbriefs zur Entlassung aus einer Rehabilitationsklinik

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 334/18

DRsp Nr. 2020/5777

Anspruch auf Krankengeld Nahtlosigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ärztliche Bescheinigung in Gestalt eines Kurzbriefs zur Entlassung aus einer Rehabilitationsklinik

1. Die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks nach außen hin gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse beweissicher zu dokumentieren ist.2. Ein Kurzbrief zur Entlassung kann eine solche Dokumentation darstellen.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2015 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 19. Juni 2015 bis zum 20. Januar 2016 Krankengeld zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld ab dem 17. Juni 2015.