BSG - Urteil vom 11.12.2008
B 9 V 3/07 R
Normen:
BVG § 30; BVG § 48 Abs. 1 S. 1; BVG § 48 Abs. 1 S. 6; GG Art. 125b Abs. 2; GG Art. 28; GG Art. 84; KOVNOG 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 V 45/03
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 V 91/00

Anspruch auf Kriegsopferversorgung; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung in Nordrhein-Westfalen; Anspruch auf Berufsschadensausgleich; Feststellung des Hinterbliebenenvergleichseinkommens

BSG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen B 9 V 3/07 R

DRsp Nr. 2009/13138

Anspruch auf Kriegsopferversorgung; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung in Nordrhein-Westfalen; Anspruch auf Berufsschadensausgleich; Feststellung des Hinterbliebenenvergleichseinkommens

1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich bei der Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 84 iVm Art. 125b Abs. 2 GG gehalten. 2. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 6 BVG kommt die Bejahung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich für Zeiträume vor Einführung des Berufsschadensausgleichs durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts zum 1.6.1960 nicht in Betracht. 3. Für die Zeit der schädigungsbedingten Erwerbslosigkeit, für die es keine Statistiken von Angestelltengehältern gibt, dürfen zur Feststellung des Hinterbliebenenvergleichseinkommens nur dann aus statistisch erfassten Arbeiterlöhnen errechnete Werte zugrunde gelegt werden, wenn diese nach fachkundiger Beurteilung die tatsächlichen Entgeltverhältnisse eindeutig besser widerspiegeln als die Bezüge eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Kaufmanngehilfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]