LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2022
L 8 AL 664/22
Normen:
SGB III § 95 S. 1; SGB III § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 98 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 108 Abs. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 2198/21

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Angaben des Arbeitgebers in den monatlichen Folgeanträgen - hier insbesondere im Verlauf der Coronapandemie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen L 8 AL 664/22

DRsp Nr. 2023/1518

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Angaben des Arbeitgebers in den monatlichen Folgeanträgen – hier insbesondere im Verlauf der Coronapandemie

Zur Aufhebung von Kurzarbeitergeld (Kug) in der Coronapandemie. Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kug (hier: 1 Jahr), sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u.a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich. Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kug-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf (hier betreffend den Kündigungsstatus einer Beschäftigten).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 95 S. 1; SGB III § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 98 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 108 Abs. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Kurzarbeitergeld (Kug) nach dem SGB III für den Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 in Höhe von 3.871,67 Euro.