Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Kurzarbeitergeld (Kug) nach dem SGB III für den Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 in Höhe von 3.871,67 Euro.
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