BSG - Urteil vom 21.06.2018
B 11 AL 4/17 R
Normen:
SGB III § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
NZS 2018, 877
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AL 92/14
SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 312/11

Anspruch auf KurzarbeitergeldKeine Anerkennung eines sog. Kreditboykotts als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III

BSG, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 4/17 R

DRsp Nr. 2018/12646

Anspruch auf Kurzarbeitergeld Keine Anerkennung eines sog. Kreditboykotts als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III

1. Unter einem "unabwendbaren Ereignis" war schon nach der Begründung zum Arbeitsförderungsgesetz "jedes objektiv feststellbare Ereignis, das auch durch äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden war" zu verstehen.2. Durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld als Leistung der aktiven Arbeitsförderung soll nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Solidargemeinschaft verlagert werden, sodass eine rein innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall nicht genügt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Kug sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Mai bis August und Oktober 2010.