LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2016
L 20 AL 92/14
Normen:
SGB III (i.d.F. v. 21.12.2008) § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2; SGB III § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 312/11

Anspruch auf KurzarbeitergeldAnforderungen an das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls bei einem Kreditboykott durch Banken

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2016 - Aktenzeichen L 20 AL 92/14

DRsp Nr. 2017/2451

Anspruch auf Kurzarbeitergeld Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls bei einem Kreditboykott durch Banken

Ein dauerndes, geschäftsfelduntypisches Marktverhalten einer ganzen Branche zum Nachteil eines einzelnen Unternehmens (hier: Boykott durch sämtliche Banken, die trotz guter Bonität keinen Kredit vergeben) begründet als dauerhaftes strukturelles Geschäftsproblem des Unternehmens kein nur vorübergehendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 SGB III in der Fassung ab 1.1.2009 (heute: § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 SGB III). Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht deshalb nicht.

1. Nach § 170 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. 2. In beiden Alternativen (wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis) muss der Arbeitsausfall ursächlich auf den in § 170 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. genannten Gründen beruhen.