LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2019
L 2 SO 2287/18
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 55 Abs. 1; Eingliederungshilfe-VO § 1; Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 1 S. 1-2; Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2557/17

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an eine Kostenübernahme für die Anschaffung und den Einbau eines Schwenk-Hub-Autositzes im Auto der Eltern eines behinderten Menschen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen L 2 SO 2287/18

DRsp Nr. 2019/11429

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an eine Kostenübernahme für die Anschaffung und den Einbau eines Schwenk-Hub-Autositzes im Auto der Eltern eines behinderten Menschen

Die Anschaffung und der Einbau eines Schwenk-Hub-Autositzes im Auto der Eltern eines behinderten Menschen sind Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie zum Erreichen der Eingliederungsziele (hier: Besuche bei Verwandten, Ausflüge, Fahrten zum Wochenmarkt, Fahrten zum Grab der Großeltern sowie Einkaufsfahrten u.a. zum Möbelmarkt, Kleidungsgeschäften und Gartencenter sowie Fahrten zum Zoo und zu weiteren verschiedenen Veranstaltungen) grundsätzlich geeignet und unentbehrlich sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 55 Abs. 1; Eingliederungshilfe-VO § 1; Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 1 S. 1-2; Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand