LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.10.2019
L 2 AS 2481/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2264/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung der Aufrechnung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietforderungen als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 2481/18

DRsp Nr. 2019/16787

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung der Aufrechnung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietforderungen als Einkommen

Die Aufrechnung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietforderungen durch den Vermieter lässt den Bedarf für Kosten der Unterkunft nicht entfallen. Vielmehr ist auch in diesem Fall das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen nach § 22 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juni 2018 insoweit aufgehoben, als der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 für den Monat September 2016 aufgehoben worden ist, und wird die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11b;

Tatbestand

Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte insgesamt 760,41 Euro von der Klägerin zurückfordert.