Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (
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