LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2022
L 2 AS 330/22 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2; SGB XII § 28a; SGB XII § 40; RBEG; GG; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3613/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelbedarfe für die Jahre 2021 und 2022 durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 330/22 B ER

DRsp Nr. 2022/8014

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelbedarfe für die Jahre 2021 und 2022 durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie

1. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Die Bemessung der Regelbedarfe gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe – RBEG - für 2021 und 2022 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. 2. Die Regelbedarfe sind unter Berücksichtigung der Leistungsansprüche zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe sowie weiterer Entlastungspakete nicht evident unzureichend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2; SGB XII § 28a; SGB XII § 40; RBEG; GG; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe