LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.05.2023
L 2 AS 128/23 B ER
Normen:
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 39; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 31/23

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenWirkung eines VersagungsbescheidesEinkommensanrechnung bei nicht ausgeschütteten Gewinnen einer GmbH

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 128/23 B ER

DRsp Nr. 2023/11113

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Wirkung eines Versagungsbescheides Einkommensanrechnung bei nicht ausgeschütteten Gewinnen einer GmbH

1. Eine zeitlich unbegrenzte Versagungsentscheidung erledigt sich noch nicht durch die Stellung eines neuen Leistungsantrages, sondern erst durch eine Entscheidung in der Sache über diesen Antrag.2. Der nicht ausgeschüttete Gewinn einer GmbH kann dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht gem § 11 SGB II als Einkommen zugerechnet werden, wenn das Stammkapital nicht gesichert ist. Es fehlt die Verfügungsbefugnis des selbständig Tätigen über den Gewinn, weil gem § 30 GmbHG das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 39; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtschutz noch für den Zeitraum vom 23. Januar bis zum 30. Juni 2023.