Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009.
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