LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2021
L 21 AS 934/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3781/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an den Leistungsanspruch eines Ausländers mit einem Aufenthaltsrecht aus einem fortwirkenden Arbeitnehmerstatus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 934/19

DRsp Nr. 2021/12759

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an den Leistungsanspruch eines Ausländers mit einem Aufenthaltsrecht aus einem fortwirkenden Arbeitnehmerstatus

Beim Begriff des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen, der nicht eng ausgelegt werden darf und anhand objektiver Kriterien zu definieren ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen – hier im Falle der Tätigkeit eines bulgarischen Staatsangehörigen als Bauarbeiter und Helfer für ein Abbruchunternehmen auf der Grundlage eines formal wirksamen Arbeitsvertrags.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 4.4.2019 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 1.1.2017 bis zum 31.5.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klage- und das Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 85% auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;