Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 4.4.2019 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 1.1.2017 bis zum 31.5.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klage- und das Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 85% auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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