LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.08.2019
L 4 AS 466/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AS 427/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt im Landkreis Wittenberg

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 466/18

DRsp Nr. 2020/5811

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt im Landkreis Wittenberg

Die Unterkunftsrichtlinie "Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII)" vom 15. März 2011 genügt nicht den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des BSG.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben, soweit der monatliche Betrag der Verurteilung 84,32 EUR übersteigt. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es um die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013.