BSG - Urteil vom 17.09.2020
B 4 AS 22/20 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 131, 22
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1764/18
SG Gelsenkirchen, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1670/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete im Hinblick auf eine Datenerhebung im gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums

BSG, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 22/20 R

DRsp Nr. 2021/1001

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete im Hinblick auf eine Datenerhebung im gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums

Der Schlüssigkeit eines Konzepts für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete allein auf der Erhebung von Angebotsmieten beruht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Das Revisionsverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Stadt Gelsenkirchen für Juli 2017 bis März 2018.