Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Deckelung der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2019 gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der ab dem 01.08.2016 gültigen Fassung.
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