LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2023
L 9 AS 2924/22
Normen:
SGB II § 44a; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 2187/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Auszubildende bei einem Teilzeitstudium aus gesundheitlichen Gründen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 2924/22

DRsp Nr. 2023/3483

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Auszubildende bei einem Teilzeitstudium aus gesundheitlichen Gründen

1. Für ein aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolviertes Studium besteht kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Studium von Anfgang nur in Teilzeit aufgenommen oder nachträglich auf diesen Umfang reduziert wird.2. Etwaigen Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen erfolgreichen Studienabschluss oder gar an der Erwerbsfähigkeit ist über das Verfahren nach § 44a SGB II, nicht aber durch einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nachzugehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. September 2022 abgeändert. Der Beklagte wird zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin dem Grunde nach für die Zeit vom 23. Juli 2021 bis 14. September 2022 verurteilt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 44a; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem () während eines Teilzeitstudiums.