LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2023
L 4 AS 92/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22c;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3954/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt im Burgenlandkreis auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 92/20

DRsp Nr. 2023/11112

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt im Burgenlandkreis auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

1. Die ab 1. Juni 2012 geltende KdUH-Richtlinie des Burgenlandkreises beruht nach der Neuberechnung im Rahmen der Korrektur der Vergleichsräume und nach Gewichtung der ermittelten Richtwerte (Korrekturbericht der Firma A&K von Januar 2020 und der Stellungnahme der Firma A&K vom 3. Mai 2023) für einen Zweipersonenhaushalt auf einem schlüssigen Konzept.2. Die vom Burgenlandkreis zuletzt gebildeten vier Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die früheren Mittelzentren des Landkreises und jetzigen sog zentralen Orte, die Städte Naumburg, Weißenfels und Zeitz, sind die Versorgungskerne in ihrem Einzugsgebiet für die Daseinsvorsorge. Sie stellen mit ihren Einzugsgebieten jeweils homogene Wohn- und Lebensräume dar. Die vorgenommene Unterteilung zwischen der Stadt Naumburg und dem sie umgebenden Umland aufgrund deutlicher Mietpreisunterschiede ist nicht zu beanstanden.