LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.07.2023
L 5 AS 643/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1275/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungBedarfsberechnung zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur BedarfsgemeinschaftWirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 643/22

DRsp Nr. 2023/13272

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Bedarfsberechnung zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung

1. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Werden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt, ändert sich nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft. Es bedarf daher auch keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung.2. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann unwirksam wegen der dort genannten Grenzwerte, wenn diese ursächlich für die Unmöglichkeit sind, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies muss vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden. Allein aus dem Differenzbetrag zur Angemessenheitsgrenze lässt sich die Kausalität nicht feststellen.