BSG - Urteil vom 05.08.2021
B 4 AS 58/20 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 -2; SGB V § 107; SGB XII § 13; BtMG § 35 Abs. 1 S. 1-2; BtMG § 36 Abs. 1 S. 1-3;
Fundstellen:
NZS 2022, 154
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1426/19
SG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1546/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter FreiheitsentziehungGleichstellung einer nach § 35 BtMG anerkannten Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer

BSG, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 58/20 R

DRsp Nr. 2021/16926

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung Gleichstellung einer nach § 35 BtMG anerkannten Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer

Ein Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung zurückgestellt wird.

Der Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II liegt auch bei der Durchführung einer Therapie in einer nach § 35 BtMG anerkannten Einrichtung anstelle der Vollstreckung einer Freiheitstrafe in einer Justizvollzugsanstalt vor.

Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 -2; SGB V § 107; SGB XII § 13; BtMG § 35 Abs. 1 S. 1-2; BtMG § 36 Abs. 1 S. 1-3;

Gründe:

I