LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2023
L 9 AS 196/21
Normen:
SGB II § 41a Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a Abs. 3 S. 3-4; SGB II § 41a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 676/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfestsetzung nach einer Bewilligung vorläufiger LeistungenAnforderungen an Rechtsfolgenbelehrungen im Hinblick auf die Beibringung geforderter Nachweise

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 196/21

DRsp Nr. 2023/9808

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfestsetzung nach einer Bewilligung vorläufiger Leistungen Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrungen im Hinblick auf die Beibringung geforderter Nachweise

Rechtsfolgenbelehrungen, die nicht über die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II belehren, sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie die Hinweis- und Warnfunktion einer zutreffenden Belehrung über die primären und spezifischen Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II nicht berühren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a Abs. 3 S. 3-4; SGB II § 41a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 und vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 sowie die Erstattung der für diese Zeiträume erbrachten Leistungen streitig.