Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) wenden sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten und Berufungsklägers (im Weiteren: Beklagter) nach endgültiger Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es insbesondere um die Auslegung eines im Güterichterverfahren geschlossenen Vergleichs.
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