BSG - Urteil vom 08.12.2020
B 4 AS 46/20 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB X § 13 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 278;
Fundstellen:
BSGE 131, 128
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 239/18
SG Hannover, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2927/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und ErstattungsbescheidesAnforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts im Hinblick auf die bei teilweiser Leistungsaufhebung erforderliche Zuordnung der Aufhebungsbeträge zu einzelnen MonatenZulässigkeit der Beseitigung von Bestimmtheitsmängeln während des WiderspruchsverfahrensKeine Verletzung des durch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X geschützten Vertrauens in den Bestand des BewilligungsbescheidesZulässigkeit der Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gegenüber dem volljährigen Kind des Leistungsberechtigten im Rahmen einer sogenannten Duldungsvollmacht

BSG, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 46/20 R

DRsp Nr. 2021/3686

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts im Hinblick auf die bei teilweiser Leistungsaufhebung erforderliche Zuordnung der Aufhebungsbeträge zu einzelnen Monaten Zulässigkeit der Beseitigung von Bestimmtheitsmängeln während des Widerspruchsverfahrens Keine Verletzung des durch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X geschützten Vertrauens in den Bestand des Bewilligungsbescheides Zulässigkeit der Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gegenüber dem volljährigen Kind des Leistungsberechtigten im Rahmen einer sogenannten Duldungsvollmacht

1. Die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheids ist nicht Voraussetzung für die Wahrung der Jahresfrist, wenn der Umfang der Rücknahme für den Leistungsberechtigten erkennbar wird. 2. Wer es duldet, dass ein Dritter für ihn Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § Abs. Nr. ;